Stand: 01.07.2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung sämtlicher Leistungen, insbesondere IT-Dienstleistungen, durch die reanmo GmbH (reanmo).
(2) Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn reanmo Leistungen erbringt, ohne abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich zu widersprechen.
(3) Diese AGB finden nur Anwendung, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Von reanmo abgegebene Kostenvoranschläge und Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, unverbindlich und stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertra-ges dar.
(2) Bei der Bestellung oder dem Auftrag eines Auftraggebers handelt es sich um ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Dieses kann reanmo binnen zwei Wochen nach Zugang bei sich annehmen, wenn der Auftraggeber nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme rechnen muss.
(3) reanmo schuldet Leistungen nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere ist reanmo ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Übergabe des Quellcodes und der Entwicklerdokumentation von Software oder deren Installation, Pflege oder Weiterentwicklung verpflichtet.
(4) Soweit der Auftraggeber keine Vorgaben zur Ausführung der Leistungserbringung macht, erfolgt diese nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen von reanmo.
(5) Diese Regelungen gelten entsprechend für die Änderung bereits bestehender Verträge. Ein Änderungsverlangen des Auftraggebers wird seitens reanmo nicht schon dadurch angenommen, dass die Bearbeitung des ursprünglichen Auftrags fortgesetzt wird.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung der Leistungen von reanmo erfolgt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach Aufwand oder vereinbartem Festpreis. Wurde eine Vergütung nicht vereinbart, schuldet der Auftraggeber eine übliche Vergütung. Soweit nicht anders vereinbart, werden Fahrt- und Unterbringungskosten gesondert berechnet.
(2) Soweit nicht anders gekennzeichnet, handelt es sich bei den von reanmo genannten Preisen um Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) reanmo gewährt nur dann Skonto, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Fahrt- und Unterkunftskosten sowie sonstige Spesen werden von einer etwaigen Skontoabrede nicht erfasst.
(4) reanmo ist bereits vor Abschluss eines Projekts berechtigt, regelmäßig seinen angefallenen Aufwand abzurechnen. Bei Entwicklungsprojekten ist reanmo bereits vor Abnahme berechtigt, regelmäßig Abschlagszahlungen auf Grundlage des bereits angefallenen Aufwands zu verlangen.
(5) Rechnungen von reanmo sind binnen 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Etwaige Einwendungen zu Rechnungen von reanmo hat der Auftraggeber unverzüglich anzu-zeigen.
(6) Mit Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Verzug von reanmo
(1) Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn reanmo diese ausdrücklich als verbindliche Termine bestätigt hat.
(2) Sichert reanmo einen verbindlichen Leistungstermin zu, findet diese keine Anwendung, wenn der Auftraggeber benötigte Informationen oder Materialien nicht, später als vereinbart oder später als erwartbar übergeben hat.
(3) Wegen einer Verzögerung der von reanmo geschuldeten Leistung kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn reanmo die Verzögerung zu vertreten hat.
(4) reanmo hat Verzögerungen insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruhen. Dies umfasst auch die Verzögerung aufgrund behördlicher Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemien und unverschuldete Betriebsbehinderungen. reanmo wird den Auftraggeber unverzüglich von solchen Ereignissen in Kenntnis setzen.
(5) Vertragsstrafen wegen Leistungsverzugs sind ausgeschlossen.
(6) Die Haftung von reanmo für Verzugsschäden wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Auftragswertes beschränkt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Tätigkeit von reanmo in jeder Phase durch die erforderlichen aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber wird reanmo insbesondere die zur ordnungsgemäßen Herstellung des Entwicklungsergebnisses notwendigen Informationen und Daten aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Mitarbeitern von reanmo zu seinen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Weiter stellt der Auftraggeber rechtzeitig sonstige erforderliche Ressourcen (z.B. Hardware, Software und Mitarbeiter) und Zugänge (z.B. zu Schnittstellen) zur Verfügung. Der Umfang der benötigen Informationen und Ressourcen sowie der zeitliche Rahmen für deren Bereitstellung wird zwischen den Parteien verbindlich abgestimmt und laufend angepasst.
(3) In der Einführungsphase neuer Software sichert der Auftraggeber die Teilnahme seiner Mitarbeiter an erforderlichen Schulungen von reanmo und die sonstige erforderliche Unterstützung der Einführungsphase zu.
(4) Der Auftraggeber benennt reanmo spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss eine Ansprechperson für die gesamte Dauer eines jeden Projekts. Der Auftraggeber sichert zu, dass die benannte Ansprechperson über die erforderliche Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis verfügt.
(5) Der Auftraggeber ermöglicht die Durchführung eines regelmäßigen Austauschs zur Abstimmung des aktuellen Projektstandes.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Lizenzen und Erlaubnisse für die Nutzung bzw. Änderung der Software von Drittanbietern vorliegen oder eingeholt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Nutzung von Open-Source-Software, soweit hierfür eine Lizenz oder Genehmigung erforderlich ist.
§ 6 Abnahme
(1) reanmo benachrichtigt bei der Erbringung von werkvertraglichen Leistungen den Auftraggeber bei Erreichen ggf. vereinbarter Meilensteine, damit dieser die Abnahmeprüfung der im Rahmen des Meilensteins erbrachten Leistungen vornehmen kann. Nach Abschluss der Gesamtleistung erfolgt eine Prüfung zur Schlussabnahme.
(2) Der Auftraggeber kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Leistung gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber
a. das Ergebnis der Leistung produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung, oder
b. nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung der Leistung zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Leistung erklärt hat.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, aufgetretene Mängel und Anpassungsbedarfe an den Arbeitsergebnissen von reanmo unverzüglich schriftlich zu melden. Erfolgt keine unverzügliche Meldung, gilt die Leistung als genehmigt und der Auftraggeber kann aufgrund etwaiger Mängel keine Ansprüche geltend machen.
(4) Einer Abnahme bedarf es nicht, wenn reanmo ausschließlich eine dienstvertragliche Leistung erbringt (z.B. Schulung, Beratung etc.). Findet auf die erbrachte Leistung Kaufrecht Anwendung, bleiben die Regelungen des §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unberührt.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll verzeichnete Mängel beseitigt reanmo im Rahmen der technischen Möglichkeiten, wobei die Art der Mangelbeseitigung im Ermessen von reanmo liegt. Der Auftraggeber unterstützt reanmo bei der Analyse und Beseitigung des Mangels.
(2) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang.
(3) Erbringt reanmo Leistungen bei der Analyse oder Beseitigung von Mängeln, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich reanmo vor, dem Auftraggeber den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachvollziehbar, reproduzierbar oder dem Anbieter nicht zurechenbar ist.
§ 8 Haftung
(1) reanmo haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Absatz 1 haftet reanmo bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und unter Ausschluss der Haftung für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn).
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich bestimmten Haftungstatbeständen sowie im Rahmen schriftlich von reanmo übernommenen Garantien.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen von reanmo.
§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Werden von reanmo Entwicklungsleistungen erbracht, sind diese einschließlich ihrer Vorbereitungsstufen, Entwurfsmaterialien und Dokumentationsunterlagen urheberrechtlich geschützt.
(2) Mit Abnahme und vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber an den für ihn individuell erstellten Teilen der Entwicklungsleistung unwiderruflich das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, sie beliebig zu nutzen und zu verwerten.
(3) Vor Zahlung ist dem Auftraggeber eine Nutzung des Entwicklungsergebnisses zu Zwecken der Freigabe- beziehungsweise Abnahmeprüfung gestattet. Diese Nutzungserlaubnis kann durch reanmo frei widerrufen werden.
(4) An den übrigen Teilen der Entwicklungsleistung, die zum Instrumentarium von reanmo gehören (zB eigene Tools oder Standardsoftware) und die auch für andere Auftraggeber verwendet werden, erhält der Auftraggeber lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies erforderlich ist, um seine Rechte aus Absatz 2 zu verwirklichen. Eine darüberhinausgehende, selbstständige Nutzung oder Verwertung ist dem Auftraggeber insoweit untersagt.
(5) Die Nutzungsrechte an vertragsgemäß eingebundenen Drittkomponenten, einschließlich Open Source Softwarekomponenten, unterliegen deren Lizenzbestimmungen.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ausschließlich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung dieser Daten ohne gesonderte Zustimmung ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen dieses Vertrages erforderlich ist.
(2) Der Auftraggeber informiert reanmo über besondere einzuhaltende Datenschutz- und Sicherheitsstandards.
(3) Die Behandlung vertraulicher Informationen richtet sich vorrangig nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung.
(4) Besteht zwischen den Parteien keine Geheimhaltungsvereinbarung, werden sie gleichwohl über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.
(5) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information auf Grund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.
§ 11 Abwerbeverbot
(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Zusammenarbeit, sowie zwei Jahre danach, keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
(2) Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer oder Geschäftsführer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.
(3) In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch eine Partei gegen die Verpflichtung aus Absatz 1 ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von der jeweils abwerbenden Partei zu verlangen, die auf Antrag dieser Partei durch das Landgericht Münster auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.
(4) Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Kündigung
(1) Ungeachtet einer vereinbarten Vertragslaufzeit und den Fristen für eine ordentliche Kündigung, bleibt das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. sich der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als ein Monat im Verzug befindet,
b. der Auftraggeber auch auf Mahnung durch reanmo nicht seinen Mitwirkungspflichten nachkommt oder
c. eine Partei gegen das Abwerbeverbot verstößt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der anderen Partei durch Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Die Kommunikation per E-Mail genügt der Schriftform.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusam-menhang mit diesem Vertrag ist Bocholt.
(4) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Erfüllungsort für Leistungen nach diesem Vertrag ist der satzungsmäßige Sitz von reanmo.